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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes – MarkenG§8Bek 98-05

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1998, 1217)

Amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Republik Kasachstan für obligatorische und freiwillige Zertifikation von Waren und Dienstleistungen


obligatorische Zertifikation


(... nicht darstellbare Abbildung)


freiwillige Zertifikation


(... nicht darstellbare Abbildung)


Das Prüfzeichen besteht aus einer Kombination der Buchstaben "C", "T" und "K".
3Es kann in jedem Kontrast zur Hintergrundfarbe wiedergegeben werden und auf dem Produkt mittels Etikett, Gravur oder Abdruck angebracht oder auf der Verpackung oder der dazugehörigen Dokumentation aufgedruckt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25